Bekanntgaben
Gemäß §27a Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde den Inhalt einer Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlichen, soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet ist.
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Gemäß §27a Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde den Inhalt einer Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlichen, soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet ist.